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Gericht: Kein Schadenersatz für Vater wegen Urlaub nach Geburt seines Kindes
Ein Vater, der nach der Geburt seines Kindes Urlaub genommen hat, ist mit einer Klage auf Schadenersatz gescheitert. Das Landgericht Berlin wies eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage des Manns wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit am Dienstag ab. (Az 26 O 133/24)
Der Kläger nahm nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub. Nach seiner Auffassung hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub beziehungsweise Schadenersatz zugestanden. Die in Deutschland geregelte Elternzeit dient ihm zufolge anderen Zwecken und sei kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte hält hingegen die bestehenden Regelungen für ausreichend.
Auch das Landgericht hält die Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld für ausreichend. Bereits bestehende Regelungen etwa zum Elternurlaub könnten bei der Umsetzung der EU-Richtlinie berücksichtigt werden. Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens gewährt wird. Dies sei in Deutschland der Fall.
Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzung der EU-Vorgaben nicht erforderlich, befand das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt werden.
J.V.Jacinto--PC