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Schufa verkürzt Speicherfrist von Einträgen nach Privatinsolvenz auf sechs Monate
Schufa verkürzt Speicherfrist von Einträgen nach Privatinsolvenz auf sechs Monate / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Schufa verkürzt Speicherfrist von Einträgen nach Privatinsolvenz auf sechs Monate

Die Schufa löscht Einträge über Restschuldbefreiungen nach Privatinsolvenzen ab sofort schon nach sechs Monaten statt wie bisher nach drei Jahren. So solle "Klarheit und Sicherheit" für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, erklärte Vorstandsmitglied Ole Schröder am Dienstag in Wiesbaden. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Verfahren zu der Speicherfrist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg ausgesetzt. (Az. VI ZR 225/21)

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Dem BGH liegt der Fall eines früheren Selbstständigen aus Norddeutschland vor, der sich mit der Wirtschaftsauskunftei streitet. Er musste 2013 Insolvenz anmelden. 2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt und in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen. Dort können die Informationen ein halbes Jahr lang eingesehen werden. Die Schufa rief die Daten ab und speicherte sie drei Jahre lang. Der Mann bekam nach seinen Angaben deswegen eine Mietwohnung nicht.

Er klagte gegen die Schufa und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab ihm recht. Es entschied, dass die Schufa seine Daten nur ein halbes Jahr lang speichern dürfe. Dagegen zog die Wirtschaftsauskunftei vor den BGH. Diesem stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist. Früher gab es die - seit Mai 2018 aber gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, in der es keine solche generelle Norm gibt.

Da das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem ähnlichen Fall entscheiden muss wie der BGH, hat es dem EuGH bereits Fragen über die Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Das Urteil in Luxemburg ist aber noch nicht gefallen, die Fragen sind also noch nicht beantwortet.

Vor knapp zwei Wochen legte der zuständige Generalanwalt am EuGH sein juristisches Gutachten vor. Er bezweifelte darin, dass die Schufa solche Daten länger speichern darf als das öffentliche Register. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung zwar nicht an dieses Gutachten halten, sie orientieren sich aber oft daran.

Die Schufa erklärte nun, dass sie für den Sommer mit einer EuGH-Entscheidung rechne. Selbst wenn der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts folge, müsse aber zunächst das Wiesbadener Gericht den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden "und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug - im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht - abzuwarten."

Das will die Wirtschaftsauskunftei verhindern, "weil es noch Jahre dauern könnte, um hier eine eindeutige Klärung herbeizuführen." Alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die aktuell länger als sechs Monate gespeichert seien, würden gelöscht. Die Löschung erfolge automatisch, die technische Umsetzung werde etwa vier Wochen dauern.

V.Dantas--PC