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BMWK betont Technologieoffenheit bei Umstieg auf Erneuerbares Heizen
BMWK betont Technologieoffenheit bei Umstieg auf Erneuerbares Heizen / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

BMWK betont Technologieoffenheit bei Umstieg auf Erneuerbares Heizen

Im Streit über den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Gebäuden hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) auf die Möglichkeit der Technologieoffenheit sowie auf geplante Ausnahmen verwiesen. In bestehenden Gebäuden könnten auch weiterhin "Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden", heißt es in einem am Donnerstag vom Ministerium verbreiteten Papier zum Entwurf für eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes.

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Wie bereits zuvor bekannt wurde, soll die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen, bereits ab 2024 und nicht wie im Koalitionsvertrag vorgesehen ab 2025 gelten. Grund dafür ist der Ukraine-Krieg und die dadurch ausgelöste Energiekrise. Der Entwurf wurde gemeinsam vom Bundeswirtschafts- und vom Bundesbauministerium erstellt und wird derzeit in der Regierung beraten. Die FDP kritisiert, dass die Vorgaben "weit" über zuvor getroffene Vereinbarungen hinausgingen.

"Technologieoffen" bedeutet laut BMWK nun, dass das 65-Prozent-Ziel auf vielen Wegen erfüllt werden kann - allerdings gibt es Unterschiede für neue Gebäude und für Bestandsgebäude. Da im Neubau Wärmepumpen bereits der Standard seien, seien hier keine Biomasse- oder Gasheizungen vorgesehen, jedoch etwa Stromdirektheizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz. In Bestandsgebäuden sollen Biomasseheizungen - also Holz- oder Pelletheizungen - ebenso erlaubt sein wie Gasheizungen oder Hybridheizungen, solange sie das 65-Prozent-Ziel erfüllen.

Zu dem Gesetzentwurf hieß es nun weiter, bestehende Heizungen müssten nicht ausgetauscht werden und Reparaturen defekter Heizungen seien möglich. Bestehende Gas- und Ölheizungen könnten also noch weitergenutzt werden.

Schon jetzt müssen alte Heizkessel in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden - bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gibt es aber Ausnahmen. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihre Häuser selbst nutzen und zum Stichtag 1. Februar 2020 selbst bewohnten, können ihre Heizungsanlagen auch länger als 30 Jahre nutzen. Diese Ausnahmen sollen nun ab 2026 "schrittweise auslaufen", wie es im Papier heißt.

Zeitliche Spielräume gibt es außerdem dann, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz "absehbar, aber noch nicht möglich ist". Das muss dann binnen fünf Jahren passieren. Auch bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es demnach Übergangsfristen von bis zu sechs Jahren.

Vorgesehen ist zudem eine "Härtefallregelung", bei der von der 65-Prozent-Regel abgewichen werden kann - etwa wenn es "wirtschaftlich unzumutbar" ist. Außerdem soll der Umstieg durch die Förderung für untere und mittlere Einkommensgruppen unterstützt werden.

F.Santana--PC