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Gleiches Kindergeld auch für Wanderarbeitnehmer
EU-Staaten müssen Kindergeld und andere Familienleistungen einheitlich gewähren. Eine sogenannte Indexierung für Wanderarbeitnehmer aus anderen EU-Staaten nach den Lebenshaltungskosten im Herkunftsland ist unzulässig, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Entsprechende Regelungen in Österreich seien eine indirekte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. (Az: C-328/20)
Kindergeld und andere Familienleistungen oder Steuervergünstigungen sind nach EU-Recht auch an Wanderarbeitnehmer aus anderen EU-Staaten zu gewähren, deren Kinder – meist mit dem anderen Elternteil - im Herkunftsland blieben.
Seit 2019 gilt dabei in Österreich ein "Anpassungsmechanismus". Sind im Herkunftsland die Lebenshaltungskosten geringer als in Österreich, werden diese Vergünstigungen entsprechend gesenkt. Sie werden aber auch angehoben, wenn die Lebenshaltung im Herkunftsland teurer ist.
Die EU-Kommission wertete dies als unzulässige Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern. Beim EuGH reichte die Kommission daher eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich ein.
Dieser gab der EuGH nun statt. Die Familienleistungen für Wanderarbeitnehmer müssten "exakt" denen für Inländer entsprechen. Schließlich würden bei diesen Leistungen auch die Kaufkraftunterschiede im jeweiligen Land, hier Österreich, nicht berücksichtigt. Daher sei auch die Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede zwischen den EU-Staaten nicht gerechtfertigt.
Nach dem Luxemburger Urteil ist die sogenannte Indexierung aber auch bei Vergünstigungen unzulässig, die der EuGH nicht als "Familienleistungen" wertet, etwa Steuervergünstigungen für Alleinerziehende oder Alleinverdiener. Betroffen seien hier vorrangig Wanderarbeitnehmer, weil insbesondere deren Kinder oft in einem anderen EU-Staat leben.
Dabei kämen diese Wanderarbeitnehmer größtenteils aus EU-Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich. Der "Anpassungsmechanismus" sei daher eine indirekte Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Auch die Freizügigkeitsrechte dieser Wanderarbeitnehmer seien dadurch verletzt.
A.Magalhes--PC