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Frauen scheitern mit Verfassungsbeschwerde zu Mutterschutz nach Fehlgeburten
Frauen scheitern mit Verfassungsbeschwerde zu Mutterschutz nach Fehlgeburten / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Frauen scheitern mit Verfassungsbeschwerde zu Mutterschutz nach Fehlgeburten

Vier Frauen, die Fehlgeburten erlitten, sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Sie wollten - wie nach einer Entbindung - Mutterschutz bekommen, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Unter anderem wegen einer nicht eingehaltenen Frist wurde ihre Beschwerde aber gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. (Az. 1 BvR 2106/22)

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Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem, wie lange Frauen nach einer Geburt nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren dürfen. Sind sie gesetzlich krankenversichert, haben sie in der Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und als Angestellte auch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Die vier Frauen in dem Fall sind berufstätig und entweder angestellt oder verbeamtet. Sie hatten nach der zwölften, aber vor der 24. Woche ihrer Schwangerschaft Fehlgeburten. Danach wurden sie krank geschrieben.

Ihrer Auffassung nach ist die aktuelle Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Demnach sind Frauen, die zwischen der zwölften und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erleiden, von den Schutzfristen des Mutterschutzes ausgenommen.

Allerdings wurde die Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, wie das Gericht feststellte. Wenn sich eine solche Beschwerde - wie hier - gegen eine Norm richtet, muss sie innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Außerdem hätten die Beschwerdeführerinnen sich erst an Sozial- beziehungsweise Arbeitsgerichte wenden müssen, um Ansprüche durchzusetzen, erklärte das Gericht. So hätten etwa die gesetzlich Versicherten von ihnen versuchen können, von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld zu bekommen und vom Arbeitgeber den Zuschuss. Zudem hätten sie auf die Feststellung eines Beschäftigungsverbots nach den Fehlgeburten klagen können.

A.Aguiar--PC