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Allgemeine Vorratsdatenspeicherung auch zu Kriminalitätsbekämpfung nicht erlaubt
Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ist auch zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht rechtens. Selbst besonders schwere Kriminalität könne nicht einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gleichgestellt werden, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Nur eine solche Bedrohung könne allgemeine Vorratsdatenspeicherung für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen. (Az. C-140/20)
Es ging konkret um einen in Irland wegen Mordes verurteilten Mann. Er findet, dass seine Kommunikationsdaten im Prozess nicht als Beweise hätten verwendet werden dürfen, und zog darum vor ein irisches Gericht. Dieses bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Dieser bestätigte nun weiter, dass eine gezielte Vorratsdatenspeicherung in einigen Fällen möglich sei. So könnten nationale Behörden beispielsweise Verkehrs- oder Standortdaten speichern auf Grundlage von geografischen Kriterien wie der durchschnittlichen Kriminalitätsrate in einem bestimmten Gebiet. Auch an Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen oder an strategischen Orten sei dies zur Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich.
Zum konkreten Fall bemerkte der EuGH, dass der Mitgliedsstaat selbst darüber entscheiden müsse, ob die mittels Vorratsdatenspeicherung erlangten Daten als Beweise nutzbar seien. Über die Klage des Straftäters muss nun das irische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Auch die derzeit ausgesetzte deutsche Regelung liegt beim EuGH, darüber wurde aber noch nicht entschieden.
Nogueira--PC