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Gericht: Gemeinde muss für Verletzungen nach Klettern auf Holzstapel nicht haften
Wer auf einen Stapel Holzstämme klettert und dabei durch verrutschende Stämme verletzt wird, handelt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde, die den Wald bewirtschaftet, müsse dafür grundsätzlich nicht haften, teilte das Oberlandesgericht im rheinland-pfälzischen Zweibrücken am Donnerstag mit. Vor natürlichen Gefahren im Wald müsse grundsätzlich nicht gewarnt werden. (Az.: 1 U 258/21)
Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren, als das Tier auf die aufgestapelten Holzstämme neben einem Wanderweg kletterte. Dabei verfing sich die Leine, so dass der Hund nicht mehr hinab klettern konnte. Der Mann stieg daraufhin auf die Stämme, um die Leine zu lösen. Ein Holzstamm geriet ins Rollen - der Mann wurde eingeklemmt und verletzt.
Die Richter in Zweibrücken bestätigten mit ihrer Entscheidung das Urteil der Vorinstanz. Die Gemeinde muss den künstlich aufgestellten Holzstapel so sichern, dass ein Abrollen oder Verrutschen durch natürliche Einwirkungen wie Wind oder Regen verhindert wird. Für Gefahren, die durch einen dort kletternden Menschen entstehen, muss sie hingegen nicht die Verantwortung tragen. Die Gemeinde darf darauf vertrauen, dass sich Waldnutzer umsichtig verhalten und offensichtliche Risiken meiden.
Eine besondere Sicherung des Stapels wäre nur angebracht gewesen, wenn der Lagerplatz nahe einem Waldkindergarten, einem Spiel- oder Grillplatz gewesen wäre. Eine Lagerung dort hätte besondere Gefahren mit sich gebracht, weil vor allem von Kindern nicht erwartet werden kann, dass sie die Gefahren kennen und verantwortungsbewusst mit ihnen umgehen können. Hier sei dies aber nicht der Fall gewesen.
E.Borba--PC