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Deutsche Autovermieter und die ungarische Maut
Vordergründig geht es um knapp 1000 Euro - in Wirklichkeit aber um ganz grundsätzliche Fragen: Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist am Mittwoch über die Maut in Ungarn verhandelt worden. Nach Karlsruhe gezogen war der Autovermieter Hertz, der nachträglich eine erhöhte Mautgebühr zahlen soll, weil mit seinen Mietwagen ohne Vignette auf ungarischen Autobahnen gefahren wurde. (Az. XII ZR 7/22)
Es handelte sich um vier Autos und fünf Fahrten im Jahr 2017. Eine ungarische Firma treibt die Gebühren ein und klagte in Deutschland gegen Hertz. Denn nach ungarischem Recht muss der Fahrzeughalter - hier also der Vermieter - die erhöhte Gebühr zahlen. Hertz sieht in der Regelung einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung.
Das wäre dann der Fall, wenn eine ausländische Regelung auf untragbare Weise im Widerspruch zu grundlegenden deutschen Vorschriften stände, wie der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose am Mittwoch formulierte - wobei er gleichzeitig sagte, dass ein solcher Widerspruch seiner vorläufigen Auffassung nach hier nicht vorliege. Die Haftung des Fahrzeughalters sei auch dem deutschen Recht nicht fremd, erklärte er und nannte als Beispiel das Parken auf einem Privatparkplatz.
Bereits das Landgericht in Frankfurt am Main hatte Hertz dazu verurteilt, knapp 960 Euro plus Inkassokosten an die ungarische Firma zu zahlen. Wer in Ungarn auf Autobahnen oder Schnellstraßen fahren will, muss eine Vignette kaufen. Für eine Woche kostet die umgerechnet 7,50 Euro. Wer ohne Vignette fährt, muss nachträglich etwa 37 Euro zahlen - wenn er dies innerhalb von 60 Tagen tut. Danach kostet es umgerechnet 150 Euro.
Der Anwalt von Hertz befürchtete einen Verstoß gegen das deutsche Grundgesetz, wenn der Halter - und nicht der Fahrer - zahlen müsse. Jeder sei nämlich frei zu entscheiden, ob er sich auf einen Vertrag einlasse oder nicht, argumentierte er. Seiner Meinung nach müssten also die Fahrer zahlen, die Hertz auch nennen könne.
Sein Gegner vor dem BGH, der Anwalt der ungarischen Firma, warnte vor "deutscher Besserwisserei" und verwies darauf, dass die Kontrolle von Mautverstößen aufwändig sei. Die ungarische Regelung habe auch eine präventive Wirkung, sagte er.
Richter Dose schlug pragmatisch vor, dass der Autovermieter sich das Geld ja einfach vom Fahrer zurückholen könne. Doch obwohl der BGH in der Eintreibung der Schulden nach ungarischer Regelung - zumindest vorläufig - keine großen Probleme sieht, wird sich das Landgericht vermutlich erneut mit dem Fall befassen müssen.
Denn dieses hatte Hertz zur Zahlung in Euro verurteilt. Nach deutschem Recht müssen Schulden in fremder Währung aber auch in dieser gezahlt werden, also hier in ungarischen Forint. Der BGH will am 28. September eine Entscheidung verkünden.
A.Motta--PC