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EuGH zu Streit über Artikel: Überhöhter Schadenersatz kann Pressefreiheit verletzen
EuGH zu Streit über Artikel: Überhöhter Schadenersatz kann Pressefreiheit verletzen / Foto: Jacques DEMARTHON - AFP/Archiv

EuGH zu Streit über Artikel: Überhöhter Schadenersatz kann Pressefreiheit verletzen

Im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem spanischen Fußballverein Real Madrid und der französischen Zeitung "Le Monde" wegen eines Artikels von 2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bedeutung der Pressefreiheit betont. Diese könne bei einem unverhältnismäßig hohen Schadenersatz verletzt werden, urteilte der EuGH am Freitag in Luxemburg. Medien könnten davon abgehalten werden, über Themen von öffentlichem Interesse zu berichten. (Az. C-633/22)

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Die Vollstreckung eines Schadenersatzurteils gegen ein Medium oder einen Journalisten müsse abgelehnt werden, wenn sie die Pressefreiheit verletze. In dem Streit geht es um einen Artikel aus dem Jahr 2006. "Le Monde" berichtete darin über eine angebliche Dopingverbindung des Arztes Eufemiano Fuentes mit Real Madrid.

Daraufhin verklagten der Verein und sein Klubarzt die Zeitung und den Autor des Artikels auf Schadenersatz - mit Erfolg: Die spanischen Gerichte entschieden, dass die Zeitung und der Reporter zahlen sollten. Die geforderte Strafzahlung für "Le Monde" betrug demnach 390.000 Euro, gesamtschuldnerisch mit dem Journalisten sollten außerdem 33.000 Euro gezahlt werden.

Real Madrid beantragte die Vollstreckung dieser spanischen Entscheidungen in Frankreich. Das Berufungsgericht in Paris lehnte diesen Antrag aber im Jahr 2020 unter Verweis auf die öffentliche Ordnung ab. Die Verurteilung verletze die Presse- und die Meinungsäußerungsfreiheit und habe so eine abschreckende Wirkung auf Journalisten und Medien, die sich an der öffentlichen Diskussion von für die Öffentlichkeit interessanten Themen beteiligten, argumentierte es.

Der Fall ging vor den französischen Kassationsgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um die Auslegung des EU-Rechts. Der EuGH betonte nun, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu beurteilen, ob der zugesprochene Schadenersatz unverhältnismäßig sei und die Pressefreiheit verletze.

S.Caetano--PC