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BGH weist Google-Beschwerde zu Weitergabe möglicher Interna größtenteils zurück
BGH weist Google-Beschwerde zu Weitergabe möglicher Interna größtenteils zurück / Foto: Kirill KUDRYAVTSEV - AFP/Archiv

BGH weist Google-Beschwerde zu Weitergabe möglicher Interna größtenteils zurück

Im Rechtsstreit zwischen Google und dem Bundeskartellamt über die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Wettbewerbern hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde des Onlineriesen größtenteils zurückgewiesen. Teils habe es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gehandelt, begründete der BGH am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidung. Teils habe das Interesse des Amts an der Sachaufklärung das Interesse Googles an der Geheimhaltung überwogen. (Az. KVB 69/23)

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In dem Fall geht es um mögliche wettbewerbsgefährdende Praktiken Googles. Im Juni 2023 hatte das Bundeskartellamt in einer Abmahnung eine vorläufige rechtliche Einschätzung bekannt gegeben. Demnach sind einige der Praktiken Googles bei den Automotive Services nicht mit den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne vereinbar. Die Automotive Services umfassen den Kartendienst, den App-Store Google Play und den Sprachassistenten. Sie werden Fahrzeugherstellern zur Lizensierung angeboten.

Das Kartellamt kritisiert vor allem, dass die Dienste nur als Bündel angeboten würden. Zudem mache Google Vorgaben für die Präsentation seiner Dienste im Infotainmentsystem der Autos, damit diese bevorzugt genutzt würden. Nach vorläufiger Einschätzung des Kartellamts wäre es damit möglich, Google diese Praktiken zu untersagen.

Google machte daraufhin Lösungsvorschläge. Zur Einschätzung dieser Vorschläge und für weitere Informationen vor allem zu technischen Fragen wandte sich das Bundeskartellamt an Fahrzeughersteller und Wettbewerber von Google. Es will zwei Konkurrenten außerdem bisherige Ermittlungsergebnisse teilweise bekanntgeben, damit diese zu wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Dabei handelt es sich um den Navigationssystem-Hersteller TomTom und das Softwareunternehmen Cerence.

Gegen die Offenlegung einiger Textpassagen wehrte sich Google mit dem Argument, dass den Wettbewerbern so Betrieb- und Geschäftsgeheimnisse bekannt würden. Das Kartellamt legte die Beschwerde der Google-Dachgesellschaft Alphabet und von Google Germany dem BGH vor, der am Dienstag größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit darüber verhandelte.

Die Anwältin von Google argumentierte dabei unter anderem damit, dass TomTom ein Hauptwettbewerber sei. Der Vertreter des Bundeskartellamts warnte davor, solche Untersuchungen zu sehr zu erschweren. Bereits vor der Verhandlung einigten sich Google und das Amt hinsichtlich einiger Passagen, wie der BGH nun mitteilte. In der Verhandlung habe es weitere Einigungen gegeben, aber eben nicht zu allen strittigen Textstellen.

Hinsichtlich eines einzelnen wörtlichen Zitats gab der BGH der Google-Beschwerde nun statt. Dieses stamme aus internen Unterlagen. Im Übrigen wies der Kartellsenat die Beschwerde zurück. Dabei ging es den Angaben zufolge um die Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt und die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen mit Fahrzeugherstellern.

Würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in solchen Fällen gegenüber Wettbewerbern offengelegt, müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, erklärte der BGH. Das Vorgehen müsse also zur Aufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessen sei es, wenn das Aufklärungsinteresse des Amts schwerer wiege als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Die Interessen müssten dabei gegeneinander abgewogen werden.

X.Matos--PC