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Gericht kippt weitgehendes Bordellverbot in niedersächsischem Braunschweig
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Sperrbezirksverordnung der Stadt Braunschweig teilweise gekippt. Das Verbot der Prostitution in Bordellen sei in dieser Form unwirksam, erklärte das Gericht am Donnerstag. Braunschweig hatte im August 2022 Bordelle in der gesamten Stadt mit Ausnahme des historischen Rotlichtviertels, bereits legal bestehender Bordelle und fünf Toleranzzonen verboten.
Diese Zonen wurden von der Polizeidirektion anhand von Angaben der Stadt und einer Checkliste ermittelt. Die Stadt teilte mit, wo es Industrie- und Gewerbegebiete gab. Die Polizei überprüfte, ob die Gebiete mit Blick auf den Jugendschutz und den öffentlichen Anstand als schutzbedürftig eingestuft wurden. Unter anderem spielte eine Rolle, ob Wohngebiete angrenzten oder Schulen oder soziale Einrichtungen in einem Umkreis von 500 Metern waren.
Dieses Vorgehen beanstandete das Gericht nun. In einer Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern sei ein Verbot der Prostitution nur für Teile des Stadtgebiets zulässig, erklärte es. Prostitution dürfe nur in besonders sensiblen und schutzbedürftigen Gebieten verboten werden. Dazu zählten Gebiete mit einem hohen Anteil an Wohngebäuden sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizeidirektion etwa bei Kerngebieten eine Schutzbedürftigkeit pauschal unterstellt habe. Ähnliches gelte für Mischgebiete. Bei Kerngebieten handelt es sich um Gegenden, in denen beispielsweise Geschäfte oder zentrale Einrichtungen angesiedelt sind. In Mischgebieten liegen Wohnungen und Gewerbebetriebe.
Auch bei den unter Schutz gestellten Gebieten im sogenannten unbeplanten Innenbereich habe sich die Polizeidirektion nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung der Stadt verlassen dürfen, erklärte das Gericht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ganze Gewerbegebiete als Sperrgebiete ausgewiesen worden seien, wenn die Checkliste schutzwürdige Merkmale ausweise. Der Zuschnitt der Gewerbegebiete orientiere sich nämlich allein an den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Braunschweig.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ließ zwar die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann aber noch Beschwerde eingelegt werden.
V.Dantas--PC